Wen das Gesetz betrifft
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt nach § 1 Abs. 3 BFSG für bestimmte Dienstleistungen, „die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden“. Für die Website eines Betriebs ist vor allem Nummer 5 wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Was damit gemeint ist, steht in § 2 Nr. 26 BFSG. Es geht um Angebote über Websites oder Apps, die „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.
Gemeint sind also Websites, über die Privatkunden einen Vertrag schließen wollen, ein Shop etwa oder eine Bestellung. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt in ihren Fragen und Antworten einen Lieferdienst mit Online-Bestellung als Beispiel, weil dessen Website „auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages abzielt“.
Eine Website, die nur zeigt, wer Sie sind und wie man Sie erreicht, beschreibt dieser Wortlaut nicht. Ob Ihre Terminbuchung oder Ihr Anfrageformular schon dazu zählt, hängt davon ab, ob darüber ein Vertrag mit einem Privatkunden zustande kommt.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
§ 3 Abs. 3 BFSG ist kurz: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Wer ein Kleinstunternehmen ist, regelt § 2 Nr. 17.
Beide Bedingungen gehören zusammen. Ein Betrieb mit acht Leuten und drei Millionen Euro Umsatz fällt nicht unter die Ausnahme, es sei denn, seine Bilanzsumme liegt bei höchstens 2 Millionen Euro.
Was das Gesetz verlangt
Barrierefrei ist ein Angebot laut § 3 Abs. 1 BFSG, wenn Menschen mit Behinderungen es „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ finden und nutzen können. Die Einzelheiten stehen in einer eigenen Verordnung, der BFSGV, die laut § 22 BFSGV am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist.
Für den elektronischen Geschäftsverkehr nennt § 19 BFSGV zusätzliche Punkte. Dazu gehören Angaben zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen und Funktionen für Anmeldung, Sicherheit und Bezahlung, die „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ sein müssen.
Wer unter das Gesetz fällt, muss außerdem nach § 14 BFSG Informationen zu seiner Dienstleistung erstellen und barrierefrei zugänglich machen. Welche technischen Normen dabei gelten, veröffentlicht die Bundesfachstelle, in ihren Fragen und Antworten nennt sie die Norm EN 301 549.
Was bei Verstößen im Gesetz steht
Bußgelder betreffen nur Betriebe, die unter das Gesetz fallen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gehören nach § 3 Abs. 3 nicht dazu.
Für alle anderen nennt § 37 BFSG zwei Rahmen, je nach Verstoß. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt (Abs. 1 Nr. 8), für den sieht Absatz 2 eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro vor. Für die übrigen Fälle, etwa eine verlangte Auskunft, die nicht erteilt wird (Abs. 1 Nr. 6), liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro.
Kontrolliert wird von den Marktüberwachungsbehörden der Länder. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät, prüft aber selbst nicht. Das ist keine Rechtsberatung.
Was Sie auch ohne Pflicht verbessern können
Eine barrierefreie Website hilft allen, die sie am Handy, mit schlechten Augen oder ohne Maus benutzen. Die Werte dafür stehen in den internationalen Richtlinien WCAG 2.2 des W3C.
Kontrast
Text braucht laut WCAG ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 zum Hintergrund, große Schrift 3 zu 1. Hellgrauer Text auf Weiß kann darunter fallen.
Schriftgröße
Der Text muss sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalt oder Bedienung verloren gehen.
Alternativtexte
Jedes Bild mit Inhalt bekommt eine kurze Beschreibung, die eine Vorlese-Software statt des Bildes ansagt.
Tastatur
Alles auf der Seite muss sich mit der Tastatur bedienen lassen, und man muss sehen, wo man gerade ist.
So prüfen Sie Ihre Seite in zehn Minuten selbst:
- Mit der Tab-Taste durch die Seite gehen: Erreichen Sie jeden Link und jedes Feld, und sehen Sie immer, wo Sie sind?
- Im Browser auf 200 Prozent vergrößern: Bleibt alles lesbar und bedienbar?
- Bilder durchgehen: Hat jedes Bild mit Inhalt eine Beschreibung?
- Ihr Formular ausfüllen, ohne die Maus zu benutzen
Wo Sie Hilfe bekommen
Für die rechtliche Frage ist die Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine gute erste Adresse. Sie schreibt: „Wir beraten Kleinstunternehmen unabhängig und kostenfrei.“ (Beratungsangebote)
Für die Website selbst gilt: Kontrast, Schriftgröße, Alternativtexte und Bedienung per Tastatur sind beim Neubau leichter als beim Nachbessern. Bei jeder Website, die ich baue, gehören sie zu den Prüfungen vor dem Livegang, mehr dazu auf meiner Seite über Websites für Betriebe in Bielefeld.
Was eine Website kostet und welche weiteren Pflichten Arbeit machen, steht im Ratgeber Was kostet eine Website?. Wie gut Ihre heutige Seite am Handy funktioniert, sehen Sie im kostenlosen Sichtbarkeits-Check.
